Vom 09.10. - 16.10.2010 findet die Kinder-/Jugendfreizeit zum Stechlinsee statt.

Anmeldungen sind ab sofort bei Kerstin, Marc, Peter und Ulli N. möglich.

Anmeldeschluss ist Samstag, 18.09.2010.

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Geschrieben von: Marc Cieslarczyk   
Donnerstag, 09. März 2006 um 11:58 Uhr

Vereinssatzung der TSG Biber Bochum e.V. vom 20.01.2002

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen TSG (Tauch - Sport - Gemeinschaft) Biber Bochum e.V.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen
  3. Er führt den Namenzusatz "eingetragener Verein", in abgekürzter Form "e.V."
  4. Der Verein hat seinen Sitz in Bochum
  5. Der Verein ist Mitglied im Stadtsportbund, Landessportbund und im Verband Deutscher Sporttaucher e.V. (VDST e.V.).
§2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist der Sport, die kulturelle Förderung und insbesondere die Jugendförderung. Der Verein soll insbesondere den Tauchsport auf breiter Basis fördern und als Volkssport betreiben.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Tätigkeit des Vereins erfolgt unter Beachtung parteipolitischer, weltanschaulicher und konfessioneller Neutralität.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig auch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrags und weiterer, sich aus dem Sportbetrieb ergebender Geldforderungen.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung nach Beschluß des Vorstandes muß dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluß ist kein Rechtsmittel gegeben.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlußfassung des Vorstandes muß dem Mitglied Gehör gewährt werden. Der Beschluß des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an den Ältestenrat binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses einlegen. Der Ältestenrat hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung die Mitglieder des Rates einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheiden.
§ 6 Ältestenrat
  1. Der Ältestenrat, dem Vorstandsmitglieder nicht angehören können, setzt sich aus drei aktiven Mitgliedern zusammen. Er wird in der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder müssen mindestens 3 Jahre aktive Vereinsmitglieder sein und müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben.
  2. In Streitfällen, die nicht der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, ist der Ältestenrat zu hören.
  3. Der Ältestenrat kann in Verbindung mit dem Vorstand, mit besonderen Aufgaben innerhalb des Vereins beauftragt werden.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
  1. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
  2. Eine Aufnahmegebühr ist zu entrichten.
  3. Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Zahlungsweise, Zahlungsart und Höhe der angesprochenen Beiträge ergeben sich aus dem jeweils gültigen Beschluß der Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem geschäftsführenden Vorstand und
    b) dem erweiterten Vorstand.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
    a) dem ersten Vorsitzenden,
    b) dem zweiten Vorsitzenden und
    c) dem Kassenwart
  3. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus
    a) dem Schriftführer,
    b) dem Ausbildungsleiter,
    c) dem Sportwart,
    d) dem Gerätewart und
    e) den Mitgliedern des Jugendvorstandes, von denen der Jugendwart stimmberechtigt ist.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
  5. Der geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  6. Der Vorstand, mit Ausnahme der Mitglieder des Jugendvorstandes, wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so setzt der Vorstand kommissarisch ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung für maximal 12 Monate ein. Die Amtszeit des gewählten Ersatzmitglieds endet automatisch mit der Amtszeit des Gesamtvorstandes.
  8. Verschiedene geschäftsführende Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 9 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliedersammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert; mindestens einmal jährlich, möglichst im 1. Quartal des neuen Kalenderjahres.
§ 10 Form der Berufung
  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung beizufügen.
  2. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte, dem Verein bekannte, Mitgliedsanschrift.
  3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mit Einhaltung einer Frist von zehn Tagen. Sie ist beschlußfähig wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
§ 11 Mitgliederversammlung
  1. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliedersammlung, in Abwesenheit der zweite Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
  2. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Beschlußfassung
  1. Stimmberechtigt sind Mitglieder nach vollendetem 16. Lebensjahr.
  2. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines Anwesenden ist geheim abzustimmen.
  3. Beschlüsse in Versammlungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
  4. Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  5. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins "TSG Biber Bochum e.V." fällt das Vereinsvermögen der "Deutschen Krebshilfe" zu.
§ 13 Jugend
  1. Die jugendpflegerische Arbeit stellt ein besonderes Anliegen des Vereins dar.
  2. Die Einzelheiten sind in der Jugendordnung, die Bestandteil der Vereinssatzung ist, geregelt.
§ 14 Ordnungen
  1. Ordnungen, mit Ausnahme der Jugendordnung die Fachbereiche oder Sachabteilungen betreffen, werden dort erarbeitet und bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
  2. Alle Ordnungen sind zu veröffentlichen und in einer Sammlung abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am Samstag, 27. Dezember 2008 um 14:37 Uhr
 
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